Modellseminar Web 2.0 2010

Mal auf Verdacht

Presserecht ist ein breites Terrain und kann im journalistischen Alltag zum Minenfeld werden. Besonders heikel: Verdachtsberichterstattung. Doch auch Mutmaßungen sind manchmal legitim, man muss nur einiges dabei beachten. Die wesentlichen Punkte hat Dr. Oliver Stegmann, Justitiar bei der FAZ, zusammengestellt.
Ausgangsüberlegung:

  • Wahrheit spielt für Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Äußerung eine Rolle

  • Medien nehmen Kontrollfunktion wahr

  • Presse kann nicht auf absolute Wahrheit verpflichtet werden

  • aber: es gibt auch keinen Freibrief für „hemmungsloses“ Verbreiten

  • daher: journalistische Sorgfaltspflicht bei Berichterstattung beachten

Nur: Wie sehen diese Anforderungen aus…?

  1. Gegenstand der Berichterstattung von öffentlichem Interesse (sorgfältige Abwägung!)
  2. Minimum an Beweistatsachen, die für Wahrheitsgehalt der Information sprechen (hinreichende Anhaltspunkte)
  3. Anhören des Betroffenen und Wiedergabe der Stellungnahme in den entscheidenden Punkten
  4. Gebot der Vollständigkeit (auch entlastende Umstände berichten)
  5. keine Vorverurteilung! journalistische Distanz/offene Darstellung = es muss deutlich gemacht werden, dass es sich lediglich um einen Verdacht handelt

Interessante Fallbeispiele aus dem Bereich Presserecht gibt es hier.