Presserecht ist ein breites Terrain und kann im journalistischen Alltag zum Minenfeld werden. Besonders heikel: Verdachtsberichterstattung. Doch auch Mutmaßungen sind manchmal legitim, man muss nur einiges dabei beachten. Die wesentlichen Punkte hat Dr. Oliver Stegmann, Justitiar bei der FAZ, zusammengestellt.
Ausgangsüberlegung:
- Wahrheit spielt für Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Äußerung eine Rolle
- Medien nehmen Kontrollfunktion wahr
- Presse kann nicht auf absolute Wahrheit verpflichtet werden
- aber: es gibt auch keinen Freibrief für „hemmungsloses“ Verbreiten
- daher: journalistische Sorgfaltspflicht bei Berichterstattung beachten
Nur: Wie sehen diese Anforderungen aus…?
- Gegenstand der Berichterstattung von öffentlichem Interesse (sorgfältige Abwägung!)
- Minimum an Beweistatsachen, die für Wahrheitsgehalt der Information sprechen (hinreichende Anhaltspunkte)
- Anhören des Betroffenen und Wiedergabe der Stellungnahme in den entscheidenden Punkten
- Gebot der Vollständigkeit (auch entlastende Umstände berichten)
- keine Vorverurteilung! journalistische Distanz/offene Darstellung = es muss deutlich gemacht werden, dass es sich lediglich um einen Verdacht handelt
Interessante Fallbeispiele aus dem Bereich Presserecht gibt es hier.